Der Verein

Gründung des Vereins der ehemaligen Stadtwerker Halle e.V.

Sehr geehrte interessierte ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

was machen ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, im folgenden Mitarbeiter genannt, mit ihrer neu gewonnenen Freizeit nach einem erfolgreichen Arbeitsleben Sie gründen einen Verein. So wurde am 6. Mai 2014 mit Unterstützung der Unternehmen der Stadtwerke Halle GmbH der Verein der ehemaligen Stadtwerker Halle e.V. gegründet und am 28. Oktober 2014 ins Vereinsregister eingetragen.

Das Ziel des Vereins war und ist der freiwillige Zusammenschluss von ehemaligen Mitarbeitern der Unternehmen der Stadtwerke Halle, ihren Rechtsvorgängern bzw. Rechtsnachfolgern. Begonnen haben wir 2014 mit 350 Mitgliedern, aktuell sind es 854.

Durch die Arbeit des Vereins soll die enge Verbundenheit mit den Unternehmen der Stadtwerke Halle GmbH zum Ausdruck kommen und noch vertieft werden.

Wir organisieren für unsere Mitglieder gemeinsame Veranstaltungen wie Ausflüge, Betriebsbesichtigungen und die jährliche Weihnachtsfeier. Alle Mitglieder erhalten die Betriebszeitung „Im Gespräch“ und bei runden Geburtstagen ein Präsent.

Mit der Gründung des Vereins und die Erreichung der vollen Arbeitsfähigkeit ging die Betreuung der Rentner der Unternehmen der Stadtwerke Halle GmbH 2017 komplett an den Verein über.

Der Verein untergliedert sich in vier Betreuungsbereiche, denen die Mitglieder in Anlehnung an die Strukturen des Konzerns der Stadtwerke Halle GmbH, zugeordnet werden.

Mitglied im Verein der ehemaligen Stadtwerker Halle e.V. können ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt in die Rente mit einem Unternehmen des Stadtwerkeverbundes bestand, eine Altersteilzeitregelung, Vorruhestandsregelung oder sonstige betriebliche Regelungen in Anspruch genommen haben und aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind und in eine gesetzliche Rente gehen.

Mit freundlichen Grüßen 
Vorstand 
Verein der ehemaligen Stadtwerker Halle e.V.

Satzung

Halle, 17.10.2023 

(1) Der Verein führt den Namen

Verein der ehemaligen Stadtwerker Halle e.V.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale)
Postalische Anschrift:

Bornknechtstraße 05 
06108 Halle (Saale) 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(1) Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, im Folgenden Mitarbeiter genannt, der Stadtwerke Halle GmbH und ihrer Konzernunternehmen, ihrer Rechtsvorgänger bzw. Rechtsnachfolger (in der Folge als Unternehmen bezeichnet).

Der Verein soll

  • die Verbundenheit mit den Unternehmen erhalten und fördern,
  • ein den Interessen seiner Mitglieder entsprechendes Vereinsleben organisieren,
  • Betreuungsaufgaben übernehmen

(2) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

(1) Der Verein untergliedert sich in Betreuungsbereiche, in denen die Mitglieder in Anlehnung an den Strukturen des Konzerns der Stadtwerke Halle GmbH erfasst sind.


(2) Der Betreuungsbereich ist eine unselbständige Untergliederung des Vereins.


(3) Die Betreuungsbereiche organisieren ihre Aufgaben im Rahmen der Betreuung der Mitglieder eigenständig und in eigener Verantwortung auf der Grundlage der Vereinssatzung und des jeweils aktuellen Arbeitsplanes des Betreuungsbereiches.

(1) Mitglied können Mitarbeiter werden, die

  • aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und deren letztes Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen des Stadtwerkeverbundes bestand;
  • die mit der Passivphase der Altersteilzeit beginnen;
  • über eine Vorruhestandsregelung oder sonstige betriebliche Regelungen aus dem Unternehmen ausscheiden und in die gesetzliche Rente gehen;
  • aus einer dauerhaft geringfügigen Tätigkeit in die gesetzliche Rente gehen;
  • eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente in Anspruch nehmen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung begründet.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitgliedes;
  2. durch schriftliche Austrittserklärung;
  3. wenn das Mitglied postalisch nicht mehr erreichbar ist und eine Prüfung im ehemaligen Unternehmen auch negativ verlief (ruhendes Mitglied);
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. 
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 

(1)    Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Festlegungen der Betreuungsbereiche zu respektieren.

(3)    Die Mitglieder haben das aktive Stimmrecht in der Delegiertenversammlung.

(4)    Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Delegiertenversammlung Anträge zu unterbreiten.

(5)    Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Die Organe des Vereins sind 

  • die Delegiertenversammlung des Vereins;
  • die Mitgliederversammlung im Rahmen der Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben des Betreuungsbereiches;
  • der Vorstand;

(1) Die Delegiertenversammlung tritt an Stelle der Mitgliederversammlung gemäß § 32 ff. BGB und ist das oberste Organ des Vereins, Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins bindend.
Die Delegiertenversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

(2) Delegierte zur Delegiertenversammlung sind

  • der Vorstand;
  • die Leitung der Betreuungsbereiche;
  • und Delegierte der Betreuungsbereiche nach einem in der jeweils aktuellen Wahlordnung festgelegten Delegiertenschlüssel nach Anzahl der Mitglieder

(3) Die Mitglieder der Betreuungsbereiche bestimmen ihre Delegierten gemäß der „Wahlordnung des Vereins“.

(4) Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 30 Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(6) Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme von Rechenschaftsberichten des Vorstandes und des Hauptkassierers sowie deren Entlastung;
  • Entgegennahme der Prüfungsergebnisse der Revisoren;
  • Abberufung des Vorstandes bzw. der Revisoren gemäß der Wahlordnung des Vereins;
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss;
  • Beschlüsse über Erlass, Änderung oder Aufhebung von Vereinsordnungen (außer der Vereinsordnung gemäß § 7 (3) sowie die Kassenordnung.)

Die Delegiertenversammlung übernimmt gegebenenfalls weitere Aufgaben, soweit sie sich aus der Satzung und der Vereinstätigkeit ergeben. 

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich aus Vertretern aller Betreuungsbereiche zusammen und besteht aus:

  • dem Vorsitzenden;
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  • dem Hauptkassierer;
  • dem Schriftführer;
  • den Leitern der Betreuungsbereiche;
  • und weiteren Mitgliedern aus den Betreuungsbereichen nach einem festen Schlüssel auf der Grundlage der Anzahl der Mitglieder.

(2) Die Wahl der Vertreter der Betreuungsbereiche für den Vorstand erfolgt im Rahmen von Mitgliederversammlungen nach einem festen Schlüssel auf der Grundlage der Anzahl der Mitglieder. Der Schlüssel beträgt gegenwärtig 1 Mandat im Vorstand je 50 Mitglieder im Betreuungsbereich. Der Schlüssel wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt.

Dazu sind alle Mitglieder des jeweiligen Betreuungsbereiches mindestens 3 Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung in geeigneter Form einzuladen und über die bevorstehende Vereinswahl zu informieren.

Analog ist die Verfahrensweise bei der Einladung der gewählten Vertreter aus den vier Betreuungsbereichen zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes.
Die Wahlprotokolle der Betreuungsbereiche sind Bestandteil der Einladung.

Die zu wählende Anzahl der Vertreter des Betreuungsbereiches für den Vorstand richtet sich bei jeder Vorstandswahl nach der Anzahl der Mitglieder im Betreuungsbereich zum jeweiligen Stichtag. 
Berechnungsgrundlage für die Berechnung bildet dabei aktuell der Faktor 50.

Die Wahl der Funktionsträger im Vorstand erfolgt im Rahmen einer konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes. 

(3)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(4) Die Aufteilung der Geschäftsführung innerhalb des Vorstandes regelt der Aufgabenverteilungsplan innerhalb des Vorstandes.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht durch die Satzung etwas Anderes festgelegt ist.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
  • Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der Stadtwerke Halle GmbH zum Wohle des Vereins und seiner finanziellen Ausstattung
  • Aufstellen eines Kassenberichtes für das Geschäftsjahr und Zusammenarbeit mit einem Steuerberater auf vertraglicher Grundlage

(6) Eine Selbstergänzung (Kooptation) des Vorstandes ist zulässig. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von Dreivierteln der Stimmen der Vorstandsmitglieder erforderlich. Dabei sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzuzählen.

(1) Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Untergliederungen gelten mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder als bestätigt. Dabei sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzuzählen.

(2) Zu Beschlüssen gemäß § 33 BGB (Änderung der Satzung bzw. Zweck des Vereins) ist eine Mehrheit von Dreivierteln der Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich. Dabei sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzuzählen.

(3) Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Untergliederungen sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift der Beschlüsse der Organe des Vereins ist durch einen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Bei den jeweiligen Gremien muss eine Beschlussfähigkeit vorliegen.

(1) In den Betreuungsbereichen 1, 2 und 3 werden bei Bedarf jeweils ein Revisor gewählt. Dies ist entbehrlich wenn der vertraglich gebundene Steuerberater die Aufgaben des Revisors mit wahrnimmt.
Revisoren dürfen nicht Mitglied eines Vereinsorgans sein.

(2) Eine Selbstergänzung (Kooptation) der Revisoren ist zulässig. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von Dreivierteln der Stimmen der Vorstandsmitglieder erforderlich. Dabei sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzuzählen.

(3) Die Revisoren haben insbesondere die Aufgaben:

  • Überprüfung und Einhaltung der Kassenordnung;
  • Prüfung der Übereinstimmung von Einnahme- und Ausgabebelegen, von Kassen- und Kontobestand sowie der ordnungsgemäßen Buchführung;
  • Prüfung der Mittelverwendung;

(4)    Die Delegiertenversammlung bzw. der Vorstand können Revisoren mit Sonderprüfungen beauftragen.

(5)    Prüfungen durch die Revisoren sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über die Ergebnisse jeder Prüfung ist der Vorstand schriftlich zu informieren.

(1) Von den Mitgliedern werden zum jetzigen Zeitpunkt keine Beiträge erhoben. Die Delegiertenversammlung kann jedoch mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder die Erhebung von Beiträgen zur Verbesserung des Vereinslebens beschließen.

(2) Zuwendungen zur Unterstützung des Vereinszweckes sowie deren Verwendung werden in gesonderten Vereinbarungen zwischen der Geschäftsführung der Stadtwerke Halle GmbH und dem Vorstand des Vereins und in internen Protokollnotizen des Vereins geregelt.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von Dreivierteln der Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich. Dabei sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzuzählen.

(2) Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist an gemeinnützige Organisationen im Bundesland Sachsen-Anhalt aufzuteilen. Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes solche Empfänger bestimmen.

(1) Die Regelungen und Bestimmungen zur Wahl des Vorstandes sind in der jeweils gültigen Wahlordnung geregelt.
Derzeit gilt die Wahlordnung vom 22.08.2023

(2)    Der Vorstand wird grundsätzlich für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Die Satzung wurde von den Delegierten per Beschluss angenommen. Die Teilnehmerliste der Delegierten ist der Satzung mit Name, Vorname und Unterschrift beigefügt. 
Mit dem Tag der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister tritt die Satzung in der vorliegenden Fassung in Kraft. 

Wahlordnung des Vereins

Halle, 04.05.2017

Diese Wahlordnung ist für die Wahl

  • des Vorstandes mit
    Vorsitzenden
    Stellvertreter
    Hauptkassierer
    Schriftführer
    Beisitzer (Anzahl ist nicht vorgegeben)
  • im Betreuungsbereich mit
    Leiter Betreuungsbereich
    Kassierer Betreuungsbereich
    Schriftführer Betreuungsbereich
    Beisitzer Betreuungsbereich (Anzahl ist nicht vorgegeben)
  • der Delegierten der Betreuungsbereiche zur Wahl des Vorstandes
  • der Revisoren

verbindlich.

  1. In ein Vereinsamt gem. § 1 dieser Wahlordnung kann grundsätzlich jedes Vereinsmitglied gewählt werden.

  2. Kandidaten für ein Vereinsamt sollen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, welche die zu übernehmende Aufgabe erfordert.

  1. Mitglieder, die ein Vereinsamt innehaben, sollen grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie bleiben im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  2. Die Wiederwahl in ein Vereinsamt ist zulässig.

  1. Zur Durchführung von Wahlen im Verein ist ein Wahlausschuss (Wahlleiter und Wahlhelfer) zu bilden, der den Wahlgang leitet, die Stimmen auszählt und das Wahlergebnis bekannt gibt. Ihm sollten mindestens drei Mitglieder angehören.

  2. Der Wahlausschuss trägt dafür Sorge, dass ausnahmslos nur Vereinsmitglieder am Wahlverfahren beteiligt sind.

  3. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind berechtigt, sich an der Aussprache

  1. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, erreicht hat.

  2. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.

  3. Wird in einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, kann der Wahlleiter einen zweiten Wahlgang entweder zu einem anderen Termin oder unmittelbar an den ersten Wahlgang anschließend festlegen. Im letzten Fall sind die gewählt, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben (relative Mehrheit).

  4. Wenn die Anzahl mehrerer zu besetzender Vereinsämter mit der Anzahl der dafür zur Wahl stehenden Kandidaten übereinstimmt, steht es im Ermessen des Wahlleiters, ob er eine Einzel- oder eine Gesamtabstimmung (Blockwahl) anordnet.

  5. Jede Wahl bedarf der Annahme durch den oder die Gewählten.

  6. Der Gewählte kann sein Mandat grundsätzlich zu jeder Zeit niederlegen.
    Sofern nicht ein dringender gewichtiger Grund vorliegt, muss er dem Verein jedoch angemessene Zeit geben, das freiwerdende Vereinsamt wieder neu zu besetzen. Die Niederlegung ist unwirksam, wenn feststeht, dass sie aus unredlichen oder gegen Treu und Glauben verstoßenen Gründen (§ 242 BGB) erklärt wurde.

  7. Der Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 (2) BGB jederzeit mittels Beschluss berechtigt, die Wahl (Bestellung) für jedes ihm nachgeordnete Vereinsamt zu widerrufen.

  1. Die Mitglieder der Betreuungsbereiche wählen ihre Delegierten auf einer Mitgliederversammlung. Dabei wird für jeweils 10 Mitglieder ein Delegierter gewählt.

  2. Teilzahlen von 10 sind kaufmännisch zu runden.

  3. Bezugsbasis für die Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder ist der zum 1.vor dem Wahltag nachgewiesene Mitgliederbestand.

  4. Die Wahl im Betreuungsbereich findet stets im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand wird in einer Delegiertenkonferenz gewählt.

  1. Das Wahlergebnis ist in einem Protokoll schriftlich niederzulegen.

  2. Das Wahlprotokoll sollte enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. Anzahl der teilnehmenden Mitglieder/Delegierte
    3. gestellte Anträge
    4. Art der Abstimmung (Handzeichen, Wahlverfahren)
    5. Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen)
    6. Personalien der Gewählten, ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und die ihnen übertragenen Vereinsämter
    7. Bestätigung, dass die Einberufung der Wahlversammlung satzungsgemäß erfolgte und die Wahl ordnungsgemäß zu Stande kam.
    8. Unterschriften des Protokollführers und des Wahlleiters.

Die Wahlordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft und ersetzt die Wahlordnung vom 01.06.2014.